1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2 Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung oder Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
1.4 Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
2. Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Lieferung von Waren gleich welcher Art durch die CBV Blechbearbeitung GmbH an den Auftraggeber (im Folgenden einheitlich „Lieferung“ genannt) sowie für die Erbringung sonstiger Leistungen durch die CBV Blechbearbeitung GmbH für den Auftraggeber (im Folgenden einheitlich „Leistung“ genannt).
3. Angebot, Vertragsschluss, Angebotsunterlagen
3.1 Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern auf die Verbindlichkeit im Angebot nicht ausdrücklich hingewiesen worden ist.
3.2 Ist die Bestellung des Auftraggebers als Angebot im Sinne des § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
3.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
4. Preise, Zahlungsbedingungen, Abtretung, Leistungsverweigerung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
4.1 Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren als verbindlich gekennzeichneten Angeboten enthaltenen Preise vier Wochen ab Datum des Angebotes gebunden.
4.2 Unsere Preise gelten „ab Werk“ ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
4.3 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungslegung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4.4 Zahlungen haben bei vereinbarter Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Datum der Rechnungslegung ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlung auf ein Bankkonto ist der Tag der Gutschrift auf dem Konto maßgeblich.
4.5 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4.6 Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche gegen den Auftraggeber an Dritte abzutreten. Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTOREM GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 30-34, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben.
4.7 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verlangen. Die Geltendmachung höherer Zinsen oder eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
4.8 Wir können die Lieferung bzw. Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages mit dem Auftraggeber erkennbar wird, dass unser Anspruch auf Zahlung des Preises für unsere Lieferung bzw. Leistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, insbesondere wenn in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung eintritt. Unser Recht zur Verweigerung der Lieferung bzw. Leistung entfällt erst, wenn der Preis für unsere Lieferung bzw. Leistung gezahlt oder Sicherheit für ihn geleistet wird. Alle weitergehenden gesetzlichen Rechte, insbesondere das Recht auf Rücktritt vom Vertrag unter den gesetzlichen Voraussetzungen, behalten wir uns vor.
4.9 Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Lieferfristen, Verzug
5.1 Liefer- bzw. Leistungsfristen und -termine sind nur dann verbindlich, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind.
5.2 Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers und die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, wenn eine Behinderung vom Auftraggeber zu vertreten ist bzw. wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlassen oder nicht fristgerecht erbracht hat, es sei denn, wir haben die Verzögerung zu vertreten.
5.3 Die Frist bzw. der Termin zur Lieferung oder Leistung verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt nicht, wenn die Behinderung oder Unterbrechung durch einen Arbeitskampf verursacht wird, den wir durch rechtswidrige Handlungen verschuldet haben. Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Auftraggeber baldmöglichst mitgeteilt.
5.4 Kommen wir mit der Lieferung oder Leistung in Verzug, kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung oder Leistung von uns zu vertreten ist. Bei unerheblichen Pflichtverletzungen ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung bzw. Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung bzw. Leistung besteht.
5.6 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung bzw. Leistung in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
6. Gefahrübergang, Abnahme, Verpackung
6.1 Sofern nicht anders angegeben, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
6.2 Soweit eine Abnahme erforderlich ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss vom Auftraggeber unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung der Abnahmebereitschaft durch uns durchgeführt werden. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
6.3 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
6.4 Sofern der Auftraggeber es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.
7. Gewährleistung
7.1 Soweit bei Gefahrübergang ein Mangel an der Lieferung bzw. Leistung vorlag, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung/Herstellung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung).
7.2 Im Fall der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefersache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
7.3 Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Ziffer 8 dieser Geschäftsbedingungen – die Vergütung mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
7.4 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7.5 Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche des Auftraggebers gegen uns wegen eines Mangels der Lieferung bzw. Leistung beträgt mit Ausnahme der Fälle des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BGB zwölf Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch uns. Dies gilt weiter nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferung bzw. Leistung übernommen haben. Eventuelle Ansprüche des Auftraggebers aus § 479 BGB bleiben unberührt.
7.6 Soweit für Datenverlust gehaftet wird, wird die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung durch den Auftraggeber eingetreten wäre.
7.7 Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen uns gilt im Übrigen Ziffer 8 dieser Geschäftsbedingungen. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 7 geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
8. Sonstige Schadensersatzansprüche
8.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers gegen uns (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere wegen einer Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung.
8.2 Wir haften jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8.3 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Pflichtverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung übernommen haben.
8.6 Gleiches gilt, soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist.
8.7 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8.8 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für Forderungen aus früheren und zukünftigen Rechtsgeschäften und für Saldoforderungen aus einem eventuell bestehenden Kontokorrentverhältnis.
9.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbarten Lieferpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die uns vom Auftraggeber im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Wir nehmen die Abtretung an, können jedoch unabhängig davon unsere Ansprüche direkt gegen den Auftraggeber durchsetzen. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderungen nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9.3 Der Auftraggeber darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
9.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegen-stände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände (einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.
9.5 Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände (einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
9.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Liefersache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
9.7 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.
9.8 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften und im Anschluss zur Rücknahme der Liefergegenstände berechtigt. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt.
9.9 Wir verpflichten uns, die uns nach dieser Ziffer 9 zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9.10 Unsere Rechte und Pflichten aus vorstehender Ziffer 9 sind an die VR FACTOREM GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 30-34, 65760 Eschborn, abgetreten.
10. Geheimhaltung
Die Parteien sind verpflichtet, alle vertraulichen Unterlagen und Informationen sowie alle mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten strikt geheim zu halten. Dritten dürfen derartige Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des anderen Vertragspartners offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie entfällt, wenn und soweit das in den Unterlagen und Informationen enthaltene Wissen oder die kaufmännischen und technischen Einzelheiten allgemein bekannt geworden oder der anderen Partei bereits bekannt gewesen sind, ohne dass eine Vertragsverletzung der anderen Partei hierfür ursächlich war.
11. Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel
11.1 Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist nach unserer Wahl unser Geschäftssitz oder der Sitz der VR FACTOREM GmbH als Factoringbank in 65760 Eschborn ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.
11.2 Es gelten ausschließlich die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.
11.3 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.
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